Am Sonntag heißt es: Wählen gehen! Am 23. Februar 2025 findet die vorgezogene Bundestagswahl statt.

Für die Neuwahl erhalten alle Wahlberechtigten einen Stimmzettel, auf dem sie ihre Stimme abgeben können – entweder direkt vor Ort im Wahllokal oder zu Hause per Briefwahl. Auf dem Stimmzettel dürfen zwei Kreuze gemacht werden: eins für die Erststimme und eins für die Zweitstimme.

Wie Sie den Stimmzettel richtig ausfüllen und was Sie bei der Briefwahl zusätzlich beachten müssen, erfahren Sie hier.

Wann bekomme ich einen Wahlzettel?

Den Stimmzettel bekommt man am Wahltag direkt im Wahllokal. Vorab erhalten alle Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung. Diese muss zusammen mit dem Ausweis vorgezeigt werden. Nach der Prüfung der Daten gibt es den Stimmzettel.

Bei der Briefwahl läuft es anders. Wer per Post wählen möchte, muss die Unterlagen vorher beantragen. Wie das geht, hängt vom Bundesland und Wohnort ab. Zuständig ist die Gemeinde des Hauptwohnortes. Wichtig: Die Briefwahl frühzeitig beantragt werden, damit die Stimme rechtzeitig gezählt werden kann.

Wie sieht der Stimmzettel aus?

Der Wahlzettel beinhaltet eine Erst- und eine Zweitstimme. Insgesamt können zwei Kreuze gemacht werden: eins in der linken und eins in der rechten Spalte.

Die Erststimme auf der linken Seite des Stimmzettels gilt einem Direktkandidaten aus Ihrem Wahlkreis. Mit der Zweitstimme auf der rechten Seite wählen Sie eine Partei. Diese Stimme ist entscheidend für die Sitzverteilung im Bundestag.

Die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel für die Zweitstimme hängt davon ab, wie viele Stimmen diese bei der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Bundesland erhalten haben. Restliche Parteien folgen in alphabetischer Reihenfolge.

Die Kandidaten für die Erststimme stehen in der gleichen Reihenfolge wie die Landeslisten ihrer Parteien. Unabhängige Kandidaten oder kleinere Parteien werden ebenfalls alphabetisch geordnet.

Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

Um Ihre Stimme gültig abzugeben, setzen Sie jeweils nur ein Kreuz pro Spalte und achten Sie darauf, den Wahlzettel korrekt zu falten, bevor Sie ihn in die Wahlurne werfen.

In diesen Fällen ist eine oder sind beide Stimmen ungültig:

  • Es wurde kein Kreuz auf dem Stimmzettel gesetzt. Dadurch kann keine Stimme gewertet werden.
  • Ein Wähler hat im falschen Wahlkreis gewählt. Dadurch entfällt die Erststimme. Die Zweitstimme bleibt gültig, wenn der Stimmzettel für dasselbe Bundesland gilt.
  • Wenn nicht klar erkennbar ist, für wen ein Wähler eine Stimme abgegeben hat, etwa wenn mehr als ein Kreuz in einer Spalte gesetzt wurde. Es werden nur eindeutige Stimmen gewertet.
  • Der Stimmzettel enthält Zusätze oder Vorbehalte. Dabei kann es sich um Kommentare, Symbole oder Beleidigungen handeln.
  • Die Unterlagen der Briefwahl kommen nicht fristgerecht bei der zuständigen Behörde an. Die Stimmen können somit nicht gewertet werden.
  • Bei der Briefwahl wurde der Wahlzettel nicht in den amtlichen Stimmzettelumschlag gesteckt.
  • Die Wahlbescheinigung wurde bei der Briefwahl nicht unterschrieben.