Frankfurt – Juristischer Paukenschlag in der Strafsache gegen Alischer Usmanow (71): Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat die Ermittlungen gegen den Russen-Milliardär eingestellt.
Der Vorwurf, Usmanow habe in 88 Fällen Geld gewaschen, ist damit also kein Thema mehr – die Ermittler konnten Usmanow nichts nachweisen.
Die Usmanow-Anwälte schreiben: „Die erteilte Zustimmung zu der Einstellung enthält kein Geständnis der ihm vorgeworfenen Straftaten.“ Damit stehe fest, dass die „Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft den Tatbestand der vorgeworfenen Taten nicht festgestellt haben.“
Kritik der Usmanow-Anwälte
► Die Verteidiger kritisieren die Ermittler hart. „Wie kann ein Mensch, der 4,2 Milliarden Pfund Sterling für wohltätige Zwecke auf der ganzen Welt gespendet hat und 2021 von der Sunday Times als großzügiger Philanthrop der letzten 20 Jahre ausgezeichnet wurde, daran interessiert sein, eine Geldsumme zu waschen, die im Vergleich zu den gespendeten Beträgen marginal gering ist?“
Und weiter: „Warum sollte der Mann, der nach komplexen Augenoperationen in Deutschland behandelt und geheilt wurde, seinen guten Ruf und die Möglichkeit künftiger Behandlungen aufs Spiel setzen und riskieren, in diesem Land strafrechtlich verfolgt zu werden?“
Sieben Milliarden Dollar an Steuern gezahlt
Im Übrigen habe Usmanow seit Gründung seiner Firma in Russland über sieben Milliarden US-Dollar an Steuern gezahlt.
Usmanow musste allerdings vier Millionen an Geldauflage zahlen. Die Anwälte: „Unser Mandant zahlte die Geldauflage freiwillig, da er gesetzlich dazu nicht verpflichtet ist.“ Das Geld – so hätte es der Milliardär gerne – solle an mehrere gemeinnützige Einrichtungen in Deutschland gehen.
Die Anzeige gegen zwei Ermittler der Staatsanwaltschaft Frankfurt, die Usmanow im Zuge der Ermittlungen gegen ihn stellte, ist damit auch erledigt.
Was sagt die Generalstaatsanwaltschaft?
► Behördern-Sprecher Georg Ungefuk zu BILD: „Das Ermittlungsverfahren gegen einen 71-jährigen Geschäftsmann aus der Russischen Föderation wegen des Verdachts der Geldwäsche, wurde mit Zustimmung des Beschuldigten, am 11.10.2024 gemäß § 153a Abs.1 der Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe vier Millionen Euro vorläufig eingestellt. Die Geldauflage ist in Höhe von 1,5 Millionen Euro an mehrere gemeinnützige Einrichtungen und in Höhe von 2,5 Millionen Euro an die Staatskasse zu zahlen.“
Und weiter: „Die Regelung des § 153a Strafprozessordnung erlaubt es Gerichten und Staatsanwaltschaften unter Auflagen von der weiteren Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat abzusehen, sofern das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung der Auflagen beseitigt werden kann und die Schwere der Vorwürfe dem nicht entgegensteht. Nach Erfüllung der Auflage wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt.“
Es sei insbesondere berücksichtigt worden, dass „durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten weder der Bundesrepublik und dem Land Hessen noch einer natürlichen oder juristischen Person im Inland ein finanzieller Schaden entstanden ist und die mutmaßlichen Straftaten bereits längere Zeit zurückliegen.
Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten handelt es sich Vorwürfe der Selbstgeldwäsche, die erst seit November 2015 strafbar sind, Vergehen darstellen und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe sanktioniert werden. Bei den mutmaßlichen Vortaten der Geldwäschevorwürfe handelt es sich um Auslandssachverhalte.“