Fassade, Garten, Flur – was bei Weihnachtsdeko erlaubt ist und was nicht

Clark Griswold wurde im Jahr 1989 zum Vorbild aller ambitionierten Weihnachtsdekorierer. Der von Chevy Chase gespielte Familienvater kleidete sein Haus im Filmklassiker „Schöne Bescherung“ in dermaßen viele Lichterketten und Leuchten, dass seine Nachbarn zwischenzeitlich beinahe erblindeten. In dem Film ist der Witz, dass die aalglatten Yuppie-Nachbarn humorvoll auf den Teppich zurückgeholt werden. In der Praxis hätten sie aber – zumindest vor Gerichten in Deutschland – gute Karten, das exzessive Lichtspektakel schleunigst untersagen zu lassen.

Denn des Deutschen liebstes Gerichtsfeld, der Nachbarschaftsstreit, ruht auch in der fröhlichen, seligen, gnadenbringenden Weihnachtszeit nicht. Weihnachtsdekoration mag zwar erst einmal etwas sein, was die meisten Menschen schön finden. Aber wenn es der Nachbar übertreibt, hört der Spaß für viele auf. Vor allem ausufernde Lichterketten können stören, wenn sie nachts in Schlafzimmerfenster scheinen. Was also ist erlaubt und was nicht? Und wie wehre ich mich gegen meine etwas zu weihnachtsverliebten Nachbarn?

Zunächst einmal gilt: In meiner Wohnung kann ich machen, was ich will. „Solange meine Fenster nicht zum Scheinwerfer werden, bin ich da frei“, sagt Michael Dröge. Er ist Jurist im Verband Wohneigentum und dort auch stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Das entscheidende Wort ist die berühmt-berüchtigte Außenwirkung.

Die aus den eigenen vier Wänden zu entfalten, ist allerdings schwer. Hier spielen eher Themen der Sicherheit und des Brandschutzes eine Rolle. Jahr für Jahr warnen schließlich Feuerwehren und Versicherer unisono vor den Gefahren offenen Feuers, etwa durch Adventskränze. Es gilt: Aufpassen und das Feuer nicht unbeaufsichtigt lassen, generell nicht „fahrlässig“ handeln. Ansonsten springen nämlich Versicherungen unter Umständen nicht ein und die teuren Brandschäden bleiben an einem selbst hängen.

Deutlich komplizierter wird es auf dem Balkon, im Garten oder an der Fassade, also bei der Außendekoration. Hauseigentümer sind hier auch erst einmal frei, auf dem eigenen Grundstück können sie auch eigene Krippen- oder Winterlandschaften aufbauen. Wer in einer Miet- oder Eigentumswohnung lebt, der hat gegebenenfalls Beschränkungen zu beachten. „Viele Mietverträge schließen aus, dass sie etwas an der Fassade anbringen“, warnt Dröge. Das gilt auch für Haken, Netze und Ähnliches.

Ohne gegen diese Auflagen zu verstoßen, wird es schwierig, Dekoration anzubringen. Gemeinschaftsbereiche, etwa der Garten oder der Flur, sind tabu, mehr als ein Kranz an der eigenen Tür ist nicht drin. Auch in Wohneigentümergemeinschaften kann es Hindernisse geben, oft gibt es da Vereinbarungen, nur gemeinsam zu dekorieren oder zumindest einen gemeinsamen Stil im ganzen Haus zu bewahren. Aber selbst wenn Dekoration erlaubt ist: Es gibt eben Limits. Zuvorderst ist da die Nachtruhe, die einzige bundesweit geltende gesetzliche Regelung. Zwischen 22 und sechs Uhr müssen Lichter genauso wie Musik reduziert werden.

Für drinnen wie draußen gilt: Stören sich Nachbarn auch außerhalb der Nachtruhe an Leuchten, geht es um Einzelfallentscheidungen. „Gegen eine Blendwirkung können Nachbarn vorgehen, ebenso gegen aggressives Geflacker“, sagt Thomas Pliester, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ob hierbei die Grenzen des Erträglichen überschritten werden, ist schwierig, klare Grenzwerte – etwa in Lux – gibt es nicht. Im Zweifel muss ein zuständiger Richter also nach Gefühl entscheiden, ob etwas zu hell ist.

Allerdings stellt sich die Frage: Will ich wirklich gegen meinen weihnachtsverrückten Nachbarn prozessieren? Schließlich geht es meist nur um einige Wochen im Jahr, unter Umständen ist die Beleuchtung schon wieder abgehängt, bevor ich überhaupt einen Termin beim Gericht habe. Bestenfalls kann ich also für die kommende Saison vorsorgen.

Im Zweifel ist es also effizienter, erst einmal das Gespräch zu suchen. „Ich kann zum Beispiel den Nachbarn mal in meine Wohnung einladen, um ihm zu zeigen, wie hell das ist“, rät Dröge: „Mit ein bisschen gesundem Menschenverstand lassen sich die meisten Probleme regeln.“ Bei Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus kann man es auch über den Vermieter versuchen.

Bei extremer Beeinträchtigung ist übrigens sogar eine Mietminderung möglich. Wird man sich doch nicht einig, geht es auch nicht zwangsläufig vor Gericht. Viele Bundesländer schreiben vor, dass sich Streitparteien in Nachbarschaftsangelegenheiten erst einmal an eine Schiedsperson wenden. Erst wenn diese Schlichtung erfolglos ist, geht es dann tatsächlich vor Gericht.